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NEWBEE BOOK CLUB

Hausordnung und Clubregeln



§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Interessengemeinschaft führt den Namen “FLEIßIG WIE DIE BIENEN” - privat Club.
(2) Er hat seinen Sitz in Anita Rita Kiss B.A. M.A. ePU, Kaiserstraße 8. 1070 Wien, Österreich  und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von ZweigClubs ist nicht beabsichtigt.

§2: Zweck

Der Club, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. dass die Mitglieder sich monatlich min. 1 mal mit gemeinnützigen Zwecken in einem NPO beschäftigen, so dass der Umweltschutz in Acht genommen wird.
  2. Betriebe und Organisationen über die für sie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufzuklären
  3. Als Informations- und Kommunikationsplattform des CSR mit regelmäßigen Aktivitäten wie Veranstaltungen, Aussendungen etc. allen Mitgliedern zur Verfügung zu stehen,
  4. Die fachliche Weiterentwicklung und Zusammenarbeit aller Bereiche bzw. Disziplinen, die direkt oder indirekt mit CSR befasst sind.
  5. Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen mit einschlägigen Studienrichtungen / Lehr- und Forschungs-Einrichtungen, um den Dialog zwischen Theorie und Praxis zu fördern.
  6. Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen die vergleichbare Zielsetzungen haben, um den interdisziplinären und internationalen Gedankenaustausch zu pflegen.
  7. Förderung der Heranbildung eines fachlich geschulten Nachwuchses und der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung der Mitglieder im Bereich des CSR. Aufklärung der Öffentlichkeit über Funktion und Bedeutung des Bereiches CSR.
  8. Erstellung von Marktforschungen, Reports und Arbeiten rund um das Thema z.B. CSR, Profit-Non-Profit zusammenarbeit, usw.
  9. Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen.
  10. Außergerichtliche und erforderlichenfalls gerichtliche Unterstützung der Ordentlichen Mitglieder bei Verstößen.
  11. Bereitstellung eines Business-Support-Service für Ordentliche Mitglieder.
  12. Beteiligung an Unternehmen, die dem Club eine Einnahmequelle bieten.

§3: Mittel zur Erreichung des Clubzwecks

(1) Der Clubzweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
  1. Vorträge und Informationsveranstaltungen
  2. Öffentlichkeitsarbeit bei Unternehmen und Behörden
  3. Herausgabe von Publikationen
  4. Abhaltung von Seminaren, Workshops, Fortbildungsveranstaltungen
  5. Beratung von Mitgliedern
  6. Außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen gegen Organisationen, die gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen
  7. Finanzierung von Musterprozessen
  8. Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien
  9. Diskussionsabende
  10. Versammlungen
  11. Forschung, Meinungsforschung Tätigkeit
  12. Video herstellen als Forschung
  13. Einrichtung einer Bibliothek
  14. Wanderungen
  15. FilmClubs
  16. Praktikum organisieren
  17. Wettbewerb, Preisausschreiben
  18. Promotionen, Campen
  19. Webvideo, Webinarium, online Training herstellen
  20. online und offline Konferenzen, digital Event organisieren
  21. unterschützen und/oder sponsoring von Talenten
  22. Kontakte zwischen Wirtschaft und Gesellschaft
  23. organisieren und vorbereiten eines Verband Community Fernsehens 
  24. digitale Produkte und Dienstleistungen produzieren und verkaufen (E-book, Umweltschutz-spiele, usw.)
  25. Frühstückspensionstätigkeiten

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Erträge aus Veranstaltungen und andere online und offline Tätigkeiten:
    1. Beitrittsgebühren
    2.  Förderungen
    3. Sammlungen
    4. Sponsor Geld
    5. Vermögensverwaltung
    6. Zinsen
    7. Werbeeinnahmen
    8. Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Clubs
    9. Erträge aus dem Betrieb einer gastronomischen Einrichtung
    10. Vermögensverwaltung
    11. Nennungsgeld
    12. Erträge aus digitalen Produkten und Dienstleistungen
  3. Spenden


§4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Clubarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Clubtätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern bzw. nur zu anlassbezogenen Projekten den Club
unterstützen. Außerordentliche Mitglieder können befristet oder unbefristet aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Club ernannt werden.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Clubs können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne  Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Clubs erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Clubgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Clubs wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Clubs bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Clubs.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Post-aufgabe maßgeblich. 
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
a) wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
b) wenn eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder ein unehrenhaftes Verhalten vorliegt.
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und
die Einrichtungen des Clubs zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Hausordnung und Clubregeln zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Clubs zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Abbruch erleiden könnte. Sie haben Hausordnung des Club und Clubregeln und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8: Cluborgane
Organe des Clubs sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss eines/einer RechnungsprüferIn (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.2 dritter Satz dieser Hausordnung und Clubregeln),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Hausordnung und Clubregeln) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Club bekanntgegebene Fax-Nummer oder E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch einen/eine RechnungsprüferIn (Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellten KuratorIn (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Diese muss handschriftlich unterzeichnet sein.
(7) Die Generalversammlung ist mit der Anwesenheit zum Beginn der Generalversammlung von der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Falls zu Beginn der Veranstaltung keine Beschlussfähigkeit vorliegt, ist nach Verstreichen einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen die Generalversammlung beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Clubs geändert oder der Club aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Club;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Hausordnung und Clubregeln Änderungen und die freiwillige Auflösung des Clubs;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche die Positionen des/der Obmanns/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in bekleiden. Es ist möglich, dass ein Mitglied mehrere Positionen besetzt. Die Position von Obmann/Obfrau bzw. des/der Stellvertreterin muss jedoch von unterschiedlichen Mitgliedern besetzt sein.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Falls der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht, müssen für ein Beschlussfähigkeit beide anwesend sein.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Falls der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht, müssen die Beschlüsse einstimmig getroffen werden.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Hausordnung und Clubregeln einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Clubs entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Hausordnung und Clubregeln;
(4) Information der Clubmitglieder über die Clubtätigkeit, die Clubgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Clubvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Clubmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Clubs.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Clubgeschäfte. 
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Club nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Clubs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Club bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Club nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Cluborgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Clubs verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung bestimmt der Vorstand über den Ersatz der Positionen.

§14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Clubs im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die Hausordnung- und Clubregel-gemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Club bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Clubverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das clubinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind clubintern endgültig.

§16: Freiwillige Auflösung des Clubs
(1) Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Clubvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Sollte sich ein neuer Club, der ebenfalls gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, bilden, so ist diesem Club das Vermögen zu übertragen.

§13. Verschiedenes.
(1) Geltendes Recht: Diese Hausordnung und Clubregeln gehört zum Anita Rita Kiss ePU als non profit & CSR Tätigkeit und diese Dokumente unterliegen den Gesetzen von Österreich (Vereinsgesetzes 2002).
(2) Gerichtsstand:  der Gerichte von Magistratisches Bezirksamt des Krems an der Donau, Österreich.
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Update: 16.08.2025

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