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Teilnahmebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Events Dienstleistung
1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Anita Rita Kiss B.A. M.A. Reisperbachtalstraße 76/3 3500 Krems an der Donau (nachfolgend Partner genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Partner ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Anbot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Partner sind freibleibend.

3. Event-Leistungsumfang

3.1.      Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

3.2.      Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Partner dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Der Partner ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

3.3.      Soweit der Partner Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, und Dienstleister.

3.4.      Sublieferanten werden durch den Partner bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft der Partner nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Partner.

Die Künstler und Dienstleister des Partner unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über die beauftragte Agentur zu buchen. Bei Direktbuchung des Zulieferers durch den Kunden entstehen Ansprüche des Partner in Höhe des üblichen Agenturhonorars. Die Abrechnung erfolgt über den Partner.

4. Event-Leistung und Honorar

4.1.      Der Auftraggeber stellt dem Partner unabhängig von dem vereinbarten Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4.2.      Wenn nicht anderes vereinbart wurde, entsteht der Entgeltanspruch des Partner für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

4.3.      Der Partner ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Der Partner ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber dem Partner innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.

4.4.      Kostenvoranschläge des Partners sind unverbindlich.

5. Catering-Warenangebot

Das umfangreiche Catering-Sortiment ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Selbstverständlich ist unser Angebot als Vorschlag zu betrachten, den wir gerne in jeder von unseren Kunden gewünschten Art und Weise verändern.

6. Lieferung

6.1.      Zugesagte Termine werden vom Partner nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, wie z.B. Stromstörungen, entbinden dem Partner von den übernommenen Pflichten.

6.2.      Eventuelle Beanstandungen des Events sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 3 Tagen nach der Veranstaltung vom Kunden bekannt zu geben, da andernfalls die Leistungen vom Kunden als akzeptiert gelten. Für unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber übernimmt der Partner keine Haftung.

6.3.      Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten.

7. Wirksamkeit, Bestellung

7.1.      Die Bindungswirkung der Offerte endet spätestens sechs Wochen nach Zugang der Ausfertigung. Ist die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Erstreckung der Bindungsfrist einvernehmlich vorgenommen werden.

7.2.      Die Speisenplanung, Festlegung der Teilnehmerzahl sowie sonstige für die Veranstaltung wichtige Details werden in der Regel mindestens 7 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn vereinbart. Bei kurzfristiger Angebotslegung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich bekanntzugeben.

7.3.      Eine Reduzierung oder Aufstockung ist bis zu 5 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn einvernehmlich möglich. Für eine Reduzierung wird eine einmalige Handlinggebühr von Euro 50,00 in Rechnung gestellt.

7.4.      Der Veranstalter verpflichtet sich, einen genauen Ablauf der Veranstaltung bis spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung an seine Ansprechperson des Partners zu übergeben, andernfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

8. Vom Veranstalter mitgebrachte Speisen und Getränke

Es dürfen ohne schriftliche Bestätigung des Partners keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation in die jeweilige Location/Veranstaltungsort mitgebracht werden. Der Partner behält sich vor, für angelieferte Getränke ein Stoppelgeld in Rechnung zu stellen.

9. Getränkeabrechnung

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch, pro geöffneter oder im Angebot angegebener Verpackungseinheit, in Rechnung gestellt.

10. Präsentation

Erhält der Partner nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen beim Partner, insbesondere deren Inhalt im Eigentum des Partners. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Partner auf Wunsch zurückzustellen.

11. Eigentumsrecht und Urheberschutz

11.1.    Alle Leistungen des Partners (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der des Partners. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Partner darf der Kunde die Leistungen des Partners nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

11.2.    Änderungen von Leistungen des Partners durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

11.3.    Für die Nutzung von Leistungen des Partners, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Partners erforderlich. Dafür steht dem Partner und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

12. Kündigung

12.1.    Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Partner jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.

12.2.    Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von des Partners ausgeschlossen ist.

12.3.    Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem Partner insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.

12.4.    Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

12.5.    Der Partner ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden,

a) wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann
b) wenn der Ruf, sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet wird
c) im Falle höherer Gewalt
d) wenn vereinbarte Akontozahlungen nicht termingerecht einlangen

13. Stornobedingungen

13.1.    Nach Auftragsvergabe werden bei Stornierung bis 7 Tage vor der Veranstaltung 20 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung gestellt.

13.2.    Bei Stornierungen bis 3 Tage vor der Veranstaltung werden 70 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung gestellt.

13.3.    Bei Stornierung unter 3 Tagen vor der Veranstaltung werden 100 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung gestellt.

Krems 08.12.2020
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* Beschränkung auf Geschäftskunden:

Unser kostenpflichtiges oder kostenlose Angebot in SUPPORTLOCAL Initiative 2020 - Projekt richtet sich nur an Geschäftskunden, nicht an Verbraucher. Das ist, wegen "COVID-19-Lockdown",  für Geschäftskunde ein spezielle Hilfe, ein Art für Unterstützung. Mit Ihrer Bestellung oder Kundenregistrierung erklären Sie, dass Sie ein Geschäftskunde und kein Verbraucher sind. 
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Als Geschäftskunden gelten Unternehmen, d.h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, zu verstehen. Als Geschäftskunden gelten ebenfalls Freiberufe, juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B., Behörden), Parteien sowie eingetragene Vereine.
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Update: 16.08.2025

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